Bozen

§ 1

Unter dem Namen Schützenkompanie Bozen EO wird eine Traditionsvereinigung der historischen Schützenkompanie „Schützenkompanie Bozen“ mit Rechtssitz in St.Johanngasse 1/D gegründet. Sie ist ein nicht anerkannter Verein, Mitglied des Südtiroler Schützenbundes und als solches zur Einhaltung dessen Statuts, der Satzungen, der darin definierten Rechte und Pflichten entsprechend verpflichtet.

§ 2

Zweck der Schützenkompanie ist:

a) Festhalten am überlieferten Väterglauben;
b) Pflege und Erhaltung der Tradition der Schützenkompanie, des heimatlichen Schützenwesens und des damit verbundenen Brauchtums;
c) die beispielgebende Ausübung der Rechte und Pflichten der Südtiroler zur Erhaltung der Tiroler Wesensart und der Existenzsicherung der deutschen und ladinischen Volksgruppe in der angestammten Heimat;
d) die Erhaltung und Förderung der heimatlichen Trachten;
e) die heimatkundliche Ausbildung ihrer Mitglieder und die Förderung des örtlichen kulturellen Lebens durch Zusammenarbeit mit den verschiedenen kulturellen Einrichtungen und Organisationen des Ortes;
f) die Pflege des Scheibenschießens;
g) Pflege und Schutz der heimatlichen Landschaft und Natur sowie Schutz der Natur- und Kunstdenkmäler;
h) die Beflaggung mit Tiroler- und Schützenfahnen bei festlichen und kirchlichen Anlässen;
i) die Förderung kameradschaftlicher Zusammenarbeit innerhalb des Südtiroler Schützenbundes sowie mit Schützenkompanien der Alpenregion;

Tätigkeiten der Schützenkompanie sind:

a.) Die Schützenkompanie verfolgt hauptsächlich und vorrangig folgende Tätigkeiten von allgemeinem Interesse:

  • Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004 und nachfolgenden Änderungen;
  • Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß diesem Artikel;

b.) Die Schützenkompanie kann weitere Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017 ausüben, die sekundär und instrumentell zu der im allgemeinen Interesse ausgeübten Haupttätigkeit sind;

Die Schützenkompanie verfolgt keine Gewinnabsichten und verfolgt bürgerschaftliche, solidarische und gemeinnützige Ziele.

§ 3

Die Schützenkompanie besteht aus:

a) Aktive Schützen
Aktive Schützen können sein: möglichst ortsansässige Tiroler Männer nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn sie um die Mitgliedschaft ansuchen. Die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Schützenkompanie sind insbesondere ein einwandfreier Leumund und Tiroler Gesinnung und die Verpflichtung zur Einhaltung der Satzungen und Beschlüsse der Kompanie und des Bundes.

b) Jungschützen/Jungmarketenderinnen
Jungschützen/Jungmarketenderinnen sind Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr.

c) Marketenderinnen
Marketenderinnen sind aktive Mitglieder der Kompanie für die Dauer ihres Dienstes.

d) Ehrenmitglieder
Zum Ehrenoffizier (Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann) oder Ehrenmitglied der Kompanie können auf Vorschlag der Kommandantschaft Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um das Tiroler Schützenwesen im Allgemeinen oder um die Kompanie im Besonderen entsprechende Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit einer zwei Drittel Stimmenmehrheit. Die Ernennung zum Ehrenhauptmann setzt eine wenigstens fünfjährige aktive Tätigkeit im Schützenwesen voraus. Die Ernennungen müssen vorher mit dem Bezirksmajor abgesprochen werden. Die Zahl der Ehrenoffiziere muss in einem gesunden Verhältnis zur Zahl der aktiven Schützen stehen.

Förderer:
Förderer sind Personen, die sich verpflichten alljährlich einen Förderbeitrag zu leisten, der von der Hauptversammlung jeweils bestimmt wird. Sie können zu allen Veranstaltungen der Schützenkompanie eingeladen werden und sollen über die Tätigkeit der Kompanie mindestens einmal jährlich hinreichend, möglichst in schriftlicher Form informiert werden.

Ehrenamtliche Mitarbeiter:
Personen, die bei der Schützenkompanie ehrenamtlich mitarbeiten, aber keine Mitglieder sind, werden in einem eigenen Verzeichnis geführt.

Aufnahme von Mitgliedern:
Die Aufnahme von neuen Mitgliedern kann durch die Kommandantschaft erfolgen, sofern eine Bürgschaft von zwei aktiven Mitgliedern mit mindestens 10-jähriger Zugehörigkeit zur Schützenkompanie vorliegt. In den übrigen Fällen entscheidet die Hauptversammlung.
Die Festlegung des Mehrheitsquorums – einfache Mehrheit, zwei Drittel Mehrheit oder Einstimmigkeit obliegt der Hauptversammlung einer jeden Kompanie.
Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied (bzw. auch über die Nichtaufnahme) wird dem Beitrittswerber bekannt gegeben. Falls die Aufnahme verweigert wird, muss die Entscheidung begründet werden. Die Aufnahme des neuen Mitglieds wird im Mitgliederregister vermerkt. Abgelehnte Beitrittswerber können innerhalb von 60 Tagen ab der erfolgten Ablehnung Rekurs an die Hauptversammlung stellen, die bei ihrer nächsten Versammlung endgültig über den Beitritt entscheidet.

§ 4

Pflichten der Mitglieder:

Alle Leistungen der Mitglieder werden von diesen ehrenamtlich erbracht und alle Ämter und Funktionen werden ehrenamtlich und ohne Entgelt ausgeübt.

a) Der Schütze in Tracht ist immer im Dienst, auch außer Dienst ist er immer Schütze. Sinngemäß gilt dieser Absatz auch für die Marketenderin und den Jungschützen.
b) Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzungen und Beschlüsse der Kompanie und des Bundes verpflichtet. Sie haben die Rechte und Pflichten der Südtiroler zur Erhaltung ihres Volkscharakters und zur Existenzsicherung der Volksgruppe in der angestammten Heimat beispielgebend wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was der Ehre und dem Ansehen ihres Volkes, der Kompanie und des Schützenbundes schaden könnte. Der Schütze und die Marketenderin haben die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu leisten.
c) Im Dienst sind Schütze, Jungschütze und Marketenderin zum Gehorsam gegenüber ihren Vorgesetzten verpflichtet. Sie haben an den Versammlungen, Veranstaltungen und Ausrückungen der Kompanie teilzunehmen. Jedes Mitglied hat im Falle seines Nichterscheinens die Gründe hierfür vor der Ausrückung oder Veranstaltung der Kommandantschaft bekannt zu geben. In besonderen Fällen kann die Kommandantschaft Mitglieder zeitweise von den Ausrückungsverpflichtungen befreien.

§ 5

Die Rechte der Mitglieder:

a) Jedes aktive Mitglied hat Sitz und Stimmrecht in der Hauptversammlung, sofern es seinen Verpflichtungen laut Satzungen nachgekommen ist.
b) Bei Ableben eines Mitgliedes werden die von der Begräbnisordnung vorgesehenen Ehren erwiesen.
c) Jedes Mitglied hat das Recht die Vereinsbücher einzusehen. Dazu wird eine schriftliche Anfrage an die Kommandantschaft gestellt.

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt mittels schriftlicher Meldung, der nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber der Kompanie in Kraft tritt;
b) durch Ausschluss wegen grober Verletzungen der Satzungen oder unehrenhafter Handlungen, z.B. Veruntreuung von Kompanie-, Bezirks- oder Bundesgelder, Verleumdung von Vorgesetzten und ähnlichem, oder Handlungen und Verhalten, die dem Ansehen des Südtiroler Schützenwesens schaden oder nach dreimaligem unentschuldigten Nichterscheinen bei Pflichtveranstaltungen oder Versammlungen. Der Ausschluss wird von der Kommandantschaft dem Interessenten mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt. Gegen den Ausschluss kann der Betroffenen gemäß Disziplinarordnung rekurrieren.

§ 7

Die Organe der Schützenkompanie sind:

a) die Hauptversammlung
b) die Kommandantschaft (Verwaltungsorgan)
c) die Rechnungsprüfer

§ 8

Die Hauptversammlung wird jedes Jahr vom Hauptmann einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit von der Mehrheit der Kommandantschaft oder auf Verlangen eines Drittels der aktiven Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung muss jedes Mal schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung 8 Tage vorher erfolgen. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so tritt sie nach einer Stunde erneut zusammen und ist bei jeder Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, soweit sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Vertretung eines stimmberechtigten Mitglieds durch eine schriftliche Vollmacht ist nicht vorgesehen.

§ 9

Der Hauptversammlung sind vorbehalten:

a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Hauptmannes, der Bilanz und der Berichte der Referenten und des Zeugwartes;
b) die Entlastung der Kommandantschaft und des Kassiers;
c) die Wahl der Mitglieder der Kommandantschaft, und deren Abwahl;
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, und deren Abwahl;
e) die Aufnahme von Mitgliedern gemäß §3 und deren Ausschluss;
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
g) die Erteilung von Richtlinien für die Tätigkeit der Kompanie;
h) die Genehmigung der Geschäftsordnung der Hauptversammlung;
i) die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber;
j) die Verleihung der Ehrenoffizierswürde und der Ehrenmitgliedschaft;
k) Beschlussfassung über Anträge, die von der Kommandantschaft oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt wurden;
l) Genehmigung, Abänderung oder Ergänzung der Satzungen;
m) Auflösung des Vereins und Zuteilung des Vermögens;
n) Beschlussfassung über einen eventuellen Zusammenschluss oder eine Spaltung des Vereins.

Bei der Hauptversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Stimmenthaltungen bleiben bei der Stimmzählung unberücksichtigt.
Die Wahlen erfolgen in der Regel mit Stimmzettel. Durch Handaufheben oder Zuruf können Wahlen nur dann erfolgen, wenn diese Wahlart beantragt wird und kein Widerspruch (Gegenstimme) erfolgt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, außer wenn eine bestimmte Mehrheit durch diese Satzungen ausdrücklich vorgesehen ist.
Für die Änderung der Statuten (Satzungen) sind die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder und die Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 10

Die von der Hauptversammlung zu wählende Kommandantschaft sowie die Rechnungsprüfer und die anderen Funktionsträger bleiben drei Jahre im Amt.
Die Kommandantschaft besteht aus:

a) dem Hauptmann
b) dem Oberleutnant
c) dem Fahnenleutnant und je einem Leutnant für jeden Zug von mindestens 20 Mann
d) dem Fähnrich
e) dem Oberjäger

Die Kommandantschaft leitet die Angelegenheiten der Kompanie und beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht der Kompanieversammlung, der Bundesleitung oder Bundesversammlung vorbehalten sind. Sie definiert Tätigkeiten, die laut § 2, Absatz 2, Bst. a) sowie weitere Tätigkeiten, die laut § 2, Absatz 2, Bst. b) festgesetzt sind.
Einmal im Jahr führt die Kommandantschaft eine öffentliche Veranstaltung im Sinne und Rahmen des Kultur- und Fortbildungsprogramms in Anlehnung an das bundesweit vereinbarte Motto (Thema) durch.
Die Funktionen eines Kassiers, Schriftführers oder Zeugwartes können auch von Nichtmitgliedern der Kommandantschaft übernommen werden. Die Inhaber dieser Funktionen können in die Kommandantschaft kooptiert werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht in der Kommandantschaft. Die Funktionen a) bis e) sind ausschließlich aktiven Schützen vorbehalten.
Bundesleitungs- oder Bezirksleitungsmitglieder haben in der Kommandantschaft ihrer Kompanie Sitzrecht.

§ 11

Der Hauptmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und in der Kommandantschaft. Er vertritt die Kompanie nach außen. Er befehligt die Kompanie bei Ausrückungen und bestimmt, von wem Teile der Kompanie befehligt werden, wenn er und sein Vertreter verhindert sind. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Oberleutnant.
Dem Fahnenleutnant obliegt die Verantwortung über die Kompaniefahne. Der (die) Leutnant(s) führt seinen Zug der Kompanie aufgrund der vom Hauptmann erteilten Richtlinien.
Dem Oberjäger obliegt die exerziermäßige Ausbildung der Kompanie. Mit Unterstützung der Kommandantschaft muss er mindestens zweimal im Jahr (Frühjahr) ein Exerzieren für die Mannschaft durchfuhren.
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten der Kompanie, führt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle, wobei sämtliche Schriftstücke von Bedeutung die Unterschrift des Hauptmanns und des Schriftführers zu tragen haben.
Der Kassier verwaltet das Vermögen der Kompanie, erledigt die Kassengeschäfte, erstellt die Bilanz und haftet für den richtigen Kassenstand und die ordnungsgemäße Kassenverwaltung, wonach sämtliche Ausgaben durch entsprechende Belege belegt sein müssen.
Die Rechnungsprüfer prüfen die ihnen vom Kassier zur Verfügung gestellten Rechnungsunterlagen und die Bilanz und verfassen einen Bericht an die Hauptversammlung; sie schlagen die Entlastung des Kassiers vor.
Der Zeugwart verwaltet sämtliches bewegliche Eigentum der Kompanie und führt darüber Buch.

§ 12

Schützentrachten, die mit Beihilfe der Kompanie, des Bundes und/oder der öffentlichen Hand angeschafft wurden, sind Eigentum der Kompanie und lediglich für die Dauer der Mitgliedschaft von dieser an das Mitglied geliehen. Bei Austritt oder Ausschluss ist die Tracht unverzüglich der Kompanie zurückzugeben. Aus eigener Tasche eingekaufte Teile der Tracht verbleiben persönliches Eigentum.
Jeder Schütze ist verpflichtet, die Tracht peinlich sauber zu halten, allfällige Schäden fachgemäß instand setzen zu lassen und unbrauchbar gewordenen Stücke zu ersetzen.
An Orden und Ehrenzeichen dürfen nur Kriegs- und Schützenauszeichnungen, Auszeichnungen des Landes Tirol sowie das österreichische und deutsche Sportabzeichen getragen werden. Einzelheiten regelt die Dienstordnung. Die Kommandantschaft entscheidet, wann die Tracht getragen werden muss bzw. getragen werden darf.

§ 13

Das Vermögen der Schützenkompanie besteht aus:

a) beweglichen oder unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder jedwede andere Art rechtskräftigen Erwerbes in den Besitz der Kompanie übergegangen sind;
b) den zu besonderen Rücklagen bestimmten Beträgen. Das Inventar der Kompanie ist in einem Inventarbuch zu führen, das laufend zu ergänzen ist.
Das Vermögen wird für die vom Vereinsstatut vorgesehenen Tätigkeiten verwendet. Es dürfen keine Gewinne und Verwaltungsüberschüsse an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Die Finanzmittel der Kompanie sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen ausschließlich für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Ziele verwendet werden.

§ 14

Auflösung der Schützenkompanie:

Die Hauptversammlung kann über die Auflösung der Schützenkompanie nur beschließen, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

§ 15

Wird die Schützenkompanie aufgelöst, ist das Vermögen, welches nach Deckung aller Verbindlichkeiten verbleibt, dem Südtiroler Schützenbund oder gemeinnützigen Zwecken zuzuwenden, und zwar den Einrichtungen, Vereinen, Organisationen usw., welche die Förderung des Wohles der deutschen und ladinischen Volksgruppe in Südtirol zum Ziele haben und nachweislich dafür arbeiten. Über den neuen Träger des Vermögens entscheidet die Hauptversammlung nach den Mehrheitsverhältnissen wie sie für § 14 gelten.

§ 16

Alle in den Statuten und Satzungen nicht ausdrücklich geregelten Bestimmungen, z.B. über Schiedsgerichtsbarkeit, Disziplinarordnung usw. finden die entsprechenden Bestimmungen im Statut und den Satzungen des Südtiroler Schützenbundes in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Bei allen anderen nicht geregelten Bestimmungen gelten jene des Kodex des Dritten Sektors, des Zivilgesetzbuches und anderer einschlägigen Rechtsnormen.

Der Unterfertigte Arthur Bacher, Hauptmann der Schützenkompanie Bozen bestätigt hiermit mit seiner Unterschrift, dass die überarbeiteten Statuten von Seite 1 bis Seite 5 von der Hauptversammlung der Kompanie am 17.03.2019 angenommen wurden und somit ab diesem Datum ihre Gültigkeit haben.

gez. Arthur Bacher